Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat am 29. April 2026 die Wahlprüfungsbeschwerde zur Landtagswahl vom 1. September 2024 im Verfahren VerfGH 26/25 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Politisch entscheidend bleibt jedoch: Das Gericht hat einen Verfassungsverstoß klar benannt. Eine von kommunalen CDU-Amtsträgern veröffentlichte Medieninformation verletzte das Neutralitätsgebot und stellt einen Wahlfehler dar. Damit ist gerichtlich festgestellt, dass staatliche Autorität und öffentliche Ressourcen unzulässig in den Wahlkampf getragen wurden.

Besonders schwer wiegt, dass der Verfassungsgerichtshof einen Eingriff in die Freiheit der Wahl sowie einen Verstoß gegen die Chancengleichheit der Parteien nach Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz festgestellt hat. Das Gericht machte deutlich: Diese Grundsätze sind keine politischen Dekorationselemente, sondern wurzeln in der Menschenwürdegarantie des Artikel 1 Grundgesetz. Der Staat darf die freie Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger nicht mit Amtsautorität verbiegen.

Dass der Verfassungsgerichtshof die Wahl mangels nachgewiesener Mandatsrelevanz nicht für ungültig erklärte, ändert nichts am Gewicht der Entscheidung. Der Verstoß bleibt erheblich, zumal er in der heißen Phase des Landtagswahlkampfes erfolgte, wie das Gericht zusätzlich betonte. Zugleich widersprach das Gericht dem Wahlprüfungsausschuss des Landtags und erkannte dem Verstoß landesweite Wirkung zu. Damit steht fest: Das war kein Ausrutscher, sondern ein bewusster Eingriff der CDU in den demokratischen Wettbewerb in ganz Thüringen.

Sascha Schlösser, Justiziar und justizpolitischer Sprecher der AfD-Fraktion, erklärt dazu:

„Diese Entscheidung ist mit einem lachenden und einem weinenden Auge zu betrachten. Zu begrüßen ist, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof dem Versuch eine klare Absage erteilt hat, das Neutralitätsgebot unter dem Vorwand der sogenannten wehrhaften Demokratie aufzuweichen. Der Staat darf im Wahlkampf nicht selbst zum politischen Akteur werden. Die Verstöße gegen das Neutralitätsgebot und die Chancengleichheit der Parteien berühren den Kern demokratischer Legitimation, weil sie in der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes wurzeln. Staatliche Wahlbeeinflussung ist also kein formaler Schönheitsfehler, auch wenn manche genau diese Nebelkerze gern zünden würden.

Für die AfD-Fraktion bestätigt die Entscheidung wesentliche Teile ihrer Rechtsauffassung. Dass die Mandatsrelevanz praktisch kaum nachweisbar ist, ändert nichts an der Tragweite der festgestellten Verstöße. Entscheidend ist: Das Gericht hat die landesweite Wirkung des Wahlfehlers anerkannt und der Bewertung des Wahlprüfungsausschusses widersprochen. Die AfD wird auf kommunaler Ebene sicherstellen, dass die Wahlbeeinflussung für die Verantwortlichen personelle Konsequenzen haben wird.“

Quelle: AfD-Landtagsfraktion