Stadtverband Jena2024-06-24T12:17:21+02:00

Aktuelles aus Jena

210, 2018

Möller: Kosten für unbegleitete minderjährige Ausländer explodieren

Aus der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion geht hervor, dass die Kosten für Inobhutnahme, Integration und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) in Thüringen in den letzten Jahre massiv gestiegen sind: Während im Jahr 2015 Kosten [...]

110, 2018

Rot-rot-grüne Verfehlungen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität

Das Thüringer Landeskriminalamt hat heute einen Lagebericht „Cybercrime“ veröffentlicht. Dieser enthält mehrere Kritikpunkte am Innenministerium. Lediglich 0,2 speziell geschulte Polizeibeamte pro 100.000 Einwohner stehen demnach für die Bekämpfung der Cyberkriminalität in Thüringen zur Verfügung. Die meisten anderen Bundesländer haben deutlich [...]

2909, 2018

Höcke: Rücktritt von Landtagspräsident Carius ist bedauerlich

Zum Rücktritt von Thüringens Landtagspräsident Christian Carius sagt der Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag, Björn Höcke: „Wir bedauern den Rücktritt von Herrn Carius. Anders als Frau Jung und Frau Marx, war er nach unserer Wahrnehmung stets willens und in [...]

Veranstaltungen

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Stadtvorstand

Satzung des Stadtverbands

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