Stadtverband Jena2024-06-24T12:17:21+02:00

Aktuelles aus Jena

510, 2018

Feiger Anschlag auf Gothaer Bürgerbüro von Marcus Bühl, MdB: Gewalt statt Argumente

In der Nacht vom 3.10.18, also am Tag der Deutschen Einheit, auf den 4.10.18 ereignete sich ein Übergriff auf das Bürgerbüro des Bundestagsabgeordneten Marcus Bühl in Gotha. Dabei wurden von dem Täter oder den Tätern Schmierereien auf zwei Fensterscheiben aufgebracht. [...]

410, 2018

Geringe Nachfrage nach Azubi-Ticket

Nur 1.300 von derzeit 30.000 Auszubildenden in Thüringen haben bislang ein Azubi-Ticket erworben: gerade einmal jeder 20. Auszubildende. Das geht aus Zahlen des Infrastrukturministeriums und des Verkehrsverbundes Mittelthüringen hervor, berichtet MDR Thüringen. Mit dem Azubi-Ticket können Auszubildende in Thüringen die [...]

310, 2018

Heute ist Tag der Deutschen Einheit. Zeit, wieder mehr Freiheit zu wagen!

28 Jahre nach der Wiedervereinigung hat sich die politische Korrektheit wie stickiger Mehltau über die Bundesrepublik gelegt. Wer es heute wagt, seinen Kopf aus dem geduldeten Meinungskorridor herauszustrecken, bekommt es mit der ‚Toleranz’ von Altparteien und Teilen der Medien zu [...]

Veranstaltungen

Spenden

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Stadtvorstand

Satzung des Stadtverbands

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