Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

2411, 2022

Cotta: Steuerentlastungen gibt es nur mit der AfD

Der Forderung des Thüringer Innenministers Georg Maier, den Spitzensteuersatz zur Finanzierung der Entlastungen für die Bürger in der Energiekrise zu erhöhen, widerspricht der finanzpolitische Sprecher der AfD-Fraktion Thüringen, Jens Cotta, [...]

2211, 2022

Thrum: Landeskartellbehörde muss handeln!

In Hinblick auf die aktuelle Presseberichterstattung, die die hohen regionalen Unterschiede bei den Gaspreisen in Thüringen aufgegriffen hatte, verweist Uwe Thrum, handwerkspolitischer Sprecher der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag, auf die [...]

2111, 2022

Jankowski: Nichts ersetzt den Regelunterricht!

Zum Vorschlag der regierungstragenden Fraktionen in Thüringen, im Rahmen der Schulgesetzänderung eine rechtliche Grundlage für den digitalen Distanzunterricht zu schaffen, sagt der bildungspolitische Sprecher der AfD-Fraktion Thüringen, Denny Jankowski: „Nichts [...]

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Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck Spende, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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