Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

307, 2018

Bundesparteitag stimmt für Anerkennung der Desiderius-Erasmus-Stiftung als parteinahe Stiftung der AfD

Nach intensiver Debatte wurde der Antrag von den Delegierten mit nahezu Zweidrittelmehrheit angenommen. Auf dem 9. Bundesparteitag in Augsburg wurde am Spätnachmittag des 30. Juni 2018 die Desiderius-Erasmus-Stiftung als parteinahe [...]

207, 2018

Brandner: Merkel geht über Leichen – Seehofer muss gehen!

Während sich der Streit zwischen Bundeskanzlerin Angela Merkel und dem Innenminister Horst Seehofer immer mehr zuspitzt, sieht Stephan Brandner, Justiziar der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, nur eine mögliche Lösung für [...]

2706, 2018

Jürgen Pohl: Wohlstandslohn statt Mindestlohn

Zur Empfehlung der zuständigen Kommission aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft, den Mindestlohn zum 1. Januar 2019 von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 [...]

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Veranstaltungen

Spenden

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Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck Spende, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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