Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

308, 2018

Bundestagsabgeordneter Marcus Bühl fordert schnelle und unbürokratische Hilfe für unsere Landwirte

Am Dienstag, den 31.07.2018 , war Marcus Bühl, Abgeordneter der AfD-Bundestagsfraktion, zu einem fast dreistündigen Gespräch mit Siegmar Arnoldt, Chef der Agroland Agrar E.g. Thörey/Rehestädt, verabredet. Agroland Agrar E.g. Thörey/Rehestädt, [...]

208, 2018

Meuthen: Rettungsorgien haben Griechenland nicht diszipliniert

Zum erneuten Nichteinhalten von Zusagen im Zuge der sogenannten ,,Griechenland-Rettung’’ durch die griechische Regierung äußert sich Prof. Dr. Jörg Meuthen, Bundessprecher der AfD, wie folgt: "Wieder einmal bestätigt sich das, [...]

108, 2018

Sinnvolle Spuckhauben-Forderung der Deutschen Polizeigewerkschaft

Der Thüringer Landesverband der Deutschen Polizeigewerkschaft spricht sich für die Ausstattung der Polizei mit Spuckhauben aus. Diese seien nötig, da Polizisten immer häufiger attackiert würden. Neben verbalen Beleidigungen und tätlichen [...]

2807, 2018

Henke: Ifo-Studie bestätigt AfD-Position

Die vor zehn Jahren erfolgte Zusammenlegung von Landkreisen in Sachsen hat laut einer Studie mittelfristig weder Einsparungen noch eine gemeinsame Identität hervorgebracht. Auch für die Kreisgebietsreform in Sachsen-Anhalt 2007 sei [...]

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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