Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

1011, 2018

CDU kopiert Jagdpolitik der AfD

Zur Debatte um den CDU-Antrag „Transparenz, Sicherheit und Akzeptanz bei der Jagdausübung wiederherstellen“ am Donnerstag im Plenum des Thüringer Landtags sagt Olaf Kießling, umweltpolitischer Sprecher der AfD-Fraktion: „Wir freuen uns, [...]

711, 2018

Landrettung mit Marcus Bühl, Neues aus Berlin und der Thüringer Heimat – Ausgabe 2, November 2018

Nachfolgend möchten wir auf den Rundbrief unseres Thüringer Bundestagsabgeordneten Marcus Bühl verweisen, den wir Ihnen gerne zur Lektüre empfehlen. http://afd-thueringen.de/wp-content/uploads/sites/2/2018/11/2018-11-06-Landrettung-mit-Marcus-Buehl-MdB-AfD-Ausgabe-2.pdf Quelle: Marcus Bühl, MdB

611, 2018

Respekt vor der AfD rettet das Ferbersche Haus!

„Zugegeben: Ich wollte mich eigentlich zurückhalten mit Prognosen und Äußerungen zum Ferberschen Haus. Zu viele Kehrtwendungen gab es dazu in den vergangenen Monaten, und die Freude über den nun denkbaren [...]

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Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck Spende, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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