Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

2310, 2020

Höcke: Finger weg von unserer Verfassung!

Vor nunmehr 27 Jahren wurde von den Abgeordneten des Thüringer Landtags die Thüringer Verfassung beschlossen – und danach vom Volk bestätigt. Zum „Tag der Verfassung“ am Sonntag, 25. Oktober 2020, [...]

2110, 2020

Aust: Es fehlt der Wille zur Aufklärung und Transparenz!

Medienberichten zufolge setzt sich die Aufdeckung von finanziellen Ungereimtheiten und unangemessenen Spitzengehältern von Funktionären im Thüringer Landesverband der Arbeiterwohlfahrt (AWO) fort. Dennoch ist ein Ende nicht abzusehen. Dazu sagt René [...]

1710, 2020

Möller: Verfassungsänderungen oder vorgezogene Neuwahlen

Der Verfassungsausschuss im Thüringer Landtag befasste sich gestern unter anderem in einer öffentlichen Anhörung mit dem Vorstoß der regierungstragenden Fraktionen, „Kinderrechte“ in die Verfassung aufzunehmen. Da der Katalog der zu [...]

1610, 2020

Aust: Interessen der Senioren wahren, Corona-Verordnungen überprüfen!

Die Bewohnerin eines Pflegeheims im Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen hat erfolgreich gegen eine Corona-Isolationsanordnung geklagt. Dem Eilantrag für eine aufschiebende Wirkung gegen die Allgemeinverfügung des nordrhein-westfälischen Sozialministeriums zum Schutz von [...]

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Veranstaltungen

Infostand in Gera

Juni 13 @ 10:00 - 13:00

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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