Das von den AfD-Landtagsabgeordneten Corinna Herold und Stefan Möller initiierte Bürgerbegehren liegt mittlerweile dem Rechtsamt der Stadt Erfurt zur Zulassung vor. Die Unterzeichner setzen sich auf diesem Weg dafür ein, dass der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet, in dem die Moschee gebaut werden soll, dahingehend geändert wird, dass keine Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke dort errichtet werden dürfen.
Dazu sagte Stefan Möller: „Ich hoffe, dass die Stadt jetzt nicht versucht, schnell vollendete Tatsachen zu schaffen, um das Bürgerbegehren auszuhebeln. Angesichts der klaren Stimmung in der Bevölkerung und der bevorstehenden Bundestagswahl wäre das sicherlich kein kluges Zeichen gegenüber unseren Bürger, wie man mit Volkswillen umzugehen pflegt.“
Den Text des Schreibens an die Stadt Erfurt finden Sie auszugsweise nachfolgend:
Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens „Keine Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke im Gebiet des Bebauungsplans MAR 071 der Stadt Erfurt“
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beantragen gemäß § 17 Thüringer Kommunalordnung die Durchführung eines Bürgerentscheids zu folgendem Thema:
„Sind Sie dafür, dass
1.) der Bebauungsplan MAR 071 „Gebiet zwischen Schwarzburgstraße/B4 und geplanter Straßenanbindung an die B4 (Gefahrenschutzzentrum)“ dahingehend geändert wird, dass Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke nicht errichtet werden dürfen (auch nicht ausnahmsweise),
2.) bis zur Änderung des Bebauungsplans MAR 071 der Stadt Erfurt eine Veränderungssperre für den beplanten Bereich erlassen wird und
3.) von der Gemeinde unverzüglich beantragt wird, dass Entscheidungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben für Anlagen kirchlicher und kultureller Zwecke im Gebiet des Bebauungsplans MAR 071 der Stadt Erfurt gemäß § 15 BauGB weitestmöglich zurückzustellen sind?
Begründung:
Mit dem Bürgerbegehren soll sichergestellt werden, dass die noch vorhandenen Flächen im Bereich des oben genannten Bebauungsplans für dienstleistungsorientierte Handwerks- und Gewerbebetriebe gesichert werden. Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke sind im Plangebiet aus städtebaulicher Sicht nicht erwünscht, da diese dem Entwicklungsziel des Gewerbegebiets entgegenstehen. Auch soll durch den Ausschluss solcher Anlagen eine besondere Verkehrsbelastung für die im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungen vermieden werden, die durch besonders hohen An- und Abreiseverkehr unmittelbar vor und nach Veranstaltungen hervorgerufen werden.
Quelle: AfD-Fraktion