Massive Verschmutzungen in den Küchen und Sanitärbereichen der Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in Schleiz. „Die Teilnahme an der gemeinnützigen Arbeit erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis und ist nicht zwangsweise durchzusetzen“, so die Verwaltung. Wir sehen das anders: Eine unbegründete Ablehnung der Arbeitsgelegenheit durch den Leistungsberechtigten führt zur Versagung des Leistungsanspruches nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, also des persönlichen Bedarfs, der als Geldleistung erbracht wird. Die lasche Herangehensweise der Verwaltung, die Geldleistungen lediglich zu reduzieren, ist völlig unangemessen.
Für unsere Fraktion ist es nicht nachvollziehbar, dass arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte von der gesetzlichen Verpflichtung ihre Unterkunft selbst sauber zu halten, entbunden sein sollen. Zumal neben der Bereitstellung von Putzmitteln auch eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, was dem gemeinen Staatsbürger zur Sauberhaltung seiner Wohnung und des davor verlaufenden öffentlichen Verkehrsraumes verwehrt bleibt. Wir fordern weiterhin dazu auf, dass arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach § 5 Abs. 4 S. 1 AsylbLG verpflichtet werden gemeinnützige Arbeiten i. S. d. § 5 AsylbLG in den Kommunen des Landkreises zu erbringen. Der Landrat wird beauftragt in Absprache mit den Bürgermeistern entsprechende Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.