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Stadtverband Jena2024-06-24T12:17:21+02:00

Aktuelles aus Jena

2108, 2024

Pressemitteilung KV Gera-Jena-SHK vom 21.08.2024

Pressemitteilung vom 21.08.2024 Lynchversuch an Björn Höcke ein Armutszeugnis für unsere Demokratie Gestern blockierten Gegendemonstranten nicht nur sämtliche Zugänge zur AfD-Veranstaltung im Stadtteilzentrum Lisa in Jena, sie verhinderten letztlich auch mit Gewalt, dass der AfD-Spitzenkandidat zur Landtagswahl, Björn Höcke, die [...]

2404, 2024

Pressemitteilung des KV Gera-Jena-SHK

+++ Pressemitteilung vom 23.04.2024 +++ Antidemokraten behindern durch Plakatzerstörungen den Wahlkampf In den letzten Tagen wurden zahlreiche Plakate der AfD in Jena, Gera und auch dem Saale-Holzland-Kreis heruntergerissen und die AfD damit in ihrem Wahlkampf behindert. In Hermsdorf beispielsweise scheint [...]

Veranstaltungen

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Kreisverband Jena-Gera-SHK

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Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck AfD-Stadtverband Jena, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Stadtvorstand

Satzung des Stadtverbands

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