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Stadtverband Jena2024-06-24T12:17:21+02:00

Aktuelles aus Jena

1701, 2019

Marcus Bühl: Kosten für den geplanten Erweiterungsbau des Bundeskanzleramtes sind nicht verhältnismäßig

Das von Bundesminister Helge Braun gestern vorgestellte Konzept zum Erweiterungsbau des Bundeskanzleramtes passt nicht mit dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zusammen. Der Erweiterungsbau des Bundeskanzleramtes soll ca. 460 Millionen Euro kosten und ca. 400 Arbeitsplätzen Platz bieten. Dazu [...]

1601, 2019

AfD-Zitate zur Erklärung des BfV-Präsidenten, die AfD sei ein Prüffall

AfD-Bundessprecher Prof. Dr. Jörg Meuthen MdEP: „Nachdem man unsere Partei monatelang geprüft hat, erklärt der neue Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, dass man die Partei nun zum Prüffall erkläre. Das ist ebenso bizarr wie die vermeintlichen Argumente, die zur Rechtfertigung [...]

1501, 2019

AfD komplettiert in Riesa Kandidaten-Liste für die Europawahl 2019

Auf der Europawahlversammlung in Riesa komplettierten die Delegierten der Alternative für Deutschland (AfD) die Kandidaten, mit denen die Spitzenkandidaten Prof. Dr. Jörg Meuthen MdEP und Guido Reil in den Wahlkampf für die Europawahl gehen. Die AfD-Kandidaten im Überblick: Platz 1: [...]

Veranstaltungen

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Stadtvorstand

Satzung des Stadtverbands

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