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Stadtverband Jena2024-06-24T12:17:21+02:00

Aktuelles aus Jena

2001, 2019

AfD-Bundessprecher kritisieren Verbreitung des internen BfV-Gutachtens

Zur Verbreitung des internen Gutachtens des Bundesamts für Verfassungsschutz zur AfD äußert sich der Bundessprecher der AfD, Prof. Dr. Jörg Meuthen, wie folgt: ,,Dass bestimmte Medien an das interne Gutachten des Verfassungsschutzes zur AfD kommen, der AfD hingegen dieses Gutachten [...]

1901, 2019

Muhsal: Schulgesetz stoppen und in Lehrer investieren!

Aus Personalnot bietet die Grundschule in Kamsdorf (Gemeinde Unterwellenborn) Unterricht nur noch an vier statt fünf Tagen in der Woche an. Bis auf Weiteres werden die 3. und 4. Klassen zusammengelegt und die 1. und 2. Klassen an jeweils einem [...]

1801, 2019

Landesregierung bläht Haushalt auf

Olaf Kießling, der haushaltspolitische Sprecher der AfD-Fraktion, sagt zum Haushaltsentwurf der Landesregierung für das Jahr 2020: „Die AfD-Fraktion bleibt bei ihrer Einschätzung, dass der von Rot-Rot-Grün geplante Haushalt für 2020 nicht demokratisch legitimiert ist. Diese Legislaturperiode endet im Herbst und [...]

Veranstaltungen

Spenden

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Stadtvorstand

Satzung des Stadtverbands

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