Stadtverband Jena2024-06-24T12:17:21+02:00

Aktuelles aus Jena

807, 2018

Landesregierung unterstützt Auszubildende nicht!

Der Nachwuchsmangel bei Thüringer Unternehmen verschärft sich. Das zeigen aktuelle Ausbildungsmarktdaten der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit. Für das im Herbst 2018 beginnende Ausbildungsjahr sind 12.642 Ausbildungsstellen gemeldet, allerdings nur 9.407 Bewerber. Dazu sagt Olaf Kießling, stellvertretender Vorsitzender der [...]

707, 2018

Alice Weidel: GroKo-„Asylkompromiss“ ist eine Farce

Für die Fraktionsvorsitzende der AfD im Deutschen Bundestag, Alice Weidel, ist der von Union und SPD verkündete „Asylkompromiss“ eine Farce: „Die GroKo will die Bürger offensichtlich für dumm verkaufen. Mit Hilfe der SPD hat Bundeskanzlerin Angela Merkel die ohnehin dürftige [...]

607, 2018

Schaufenster an der AfD-Geschäftsstelle in Schweina eingeschlagen

In der Nacht vom 4. zum 5. Juli schlugen unbekannte Täter eine Schaufensterscheibe an der neuen Kreisgeschäftsstelle des AfD-Kreisverbandes Westthüringen im Bad Liebensteiner Ortsteil Schweina ein. Nur wenige Tage nach der Eröffnung des Büros zeigten gewaltbereite Möchtegern-Demokraten, dass sie die [...]

Veranstaltungen

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Stadtvorstand

Satzung des Stadtverbands

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