Stadtverband Jena2024-06-24T12:17:21+02:00

Aktuelles aus Jena

111, 2018

Offener Brief der AfD-Fraktion zur Neutralitätspflicht an Schulen

Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag hat sich in einem am Montag verschickten Offenen Brief an die Schulen, Elternsprecher und die Verwaltung gewandt. Die Fraktion wird keine Online-Plattform für Beschwerden von Schülern und Eltern über Aussagen von Lehrern, die gegen das [...]

3110, 2018

Meuthen: Österreich zeigt, wie es geht – Nein zum Migrationspakt der UNO

Den Ausstieg Österreichs aus dem globalen Migrationspakt der UNO kommentiert der EU-Abgeordnete und Bundessprecher der AfD, Prof. Dr. Jörg Meuthen, wie folgt: ,,Während sich die deutsche Bundesregierung in entscheidender Zeit lieber mit sich und ihrer eigenen Unfähigkeit beschäftigt, werden in [...]

2910, 2018

AfD-Landessprecher Björn Höcke zur Landtagswahl in Hessen

Mit Blick auf die Landtagswahl in Hessen erklärte der AfD-Landessprecher und Vorsitzender der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag Björn Höcke am gestrigen Abend: „Wir stehen nach Bekanntgabe der ersten Hochrechnungen um 18 Uhr wohl am Anfang eines spannenden Wahlabends. Wir werden [...]

Veranstaltungen

Spenden

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Stadtvorstand

Satzung des Stadtverbands

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