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Stadtverband Jena2024-06-24T12:17:21+02:00

Aktuelles aus Jena

1712, 2018

Gauland: Altparteien behandeln uns wie Feinde

Berlin, 14. Dezember 2018. Auf Verlangen der AfD-Fraktion ist am Freitag mit einem Hammelsprung die Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestags festgestellt worden. Dazu teilt der Vorsitzende der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, Alexander Gauland, mit: „Mit dem Hammelsprung haben wir heute gezeigt, [...]

1612, 2018

Jörg Meuthen: Frontalangriff auf den Automobilstandort Deutschland

Berlin, 13. Dezember 2018. Die EU-Kommission hatte eine Ausnahme zugelassen, um die strengen Euro-6-Emissionsgrenzwerte abzumildern. Diese Ausnahme wurde heute vom EuGH gekippt. Damit gilt das EU-Recht, wie es vom EU-Parlament und vom Rat – also auch unter Beteiligung der Bundesregierung [...]

1412, 2018

Höcke zur Immunitätsaufhebung

Heute Morgen hat der Justizausschuss des Thüringer Landtages auf Antrag der Staatsanwaltschaft Chemnitz die Immunität des AfD-Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke aufgehoben. Höcke weist die gegen ihn erhobenen Vorwürfe strikt zurück. Björn Höcke: „Die gegen mich erhobenen Vorwürfe sind vollkommen haltlos. Erstens: [...]

Veranstaltungen

Spenden

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Stadtvorstand

Satzung des Stadtverbands

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