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Regionalverband Saale-Holzland-Kreis2025-11-28T10:25:42+01:00

Vorstand des Regionalverbandes

Satzung des Regionalverbandes

Aktuelles aus dem Saale-Holzland

2901, 2024

AfD wählt Jenaer Direktkandidaten für die Landtagswahl

Die Mitglieder der AfD wählten am letzten Samstag, den 27.01.2024, ihre Kandidaten für die beiden Jenaer Wahlkreise zur Landtagswahl. Für den Wahlkreis 37 (Jena I) wird Elisabeth Mengel-Stähle für die AfD ins Rennen gehen. Die 41-jährige Mutter dreier Kinder arbeitet [...]

2801, 2024

Aufstellungsversammlungen in Jena

Pressemitteilung vom 27. Januar 2024 AfD wählt Kandidatenliste für die Jenaer Stadtratswahl und Kandidaten für die Oberbürgermeisterwahl Die Mitglieder der AfD wählten am Samstag, den 27.01.2024, ihre Kandidaten für die Jenaer Stadtratswahl und die Oberbürgermeisterwahl im Mai. Zum Kandidaten für [...]

1202, 2020

Hauptversammlung & Neuwahl Vorstand Stadtverband Jena

Am Samstag, dem 1. Februar 2020, kam der Stadtverband Jena zum Parteitag zusammen. Sprecher Ralf Schild zog eine positive Bilanz über die letzten 2 Jahre, die vor allem durch zahlreiche Wahlkämpfe, den Einzug in den Jenaer Stadtrat und den Erfolg [...]

Spenden

Mit Ihrer Spende für die AfD leisten Sie einen Beitrag dazu, dass die politischen Ziele unserer Partei besser umgesetzt werden können und unser Regionalverband weiter gestärkt wird. Helfen Sie uns mit Ihrer Spende. Setzen Sie mit Ihrer Unterstützung für die AfD ein Zeichen gegen die Altparteien und für eine Politik der Vernunft.

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BIC: HELADEF1JEN

Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck AfD-Regionalverband Saale-Holzland-Kreis, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

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