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Regionalverband Saale-Holzland-Kreis2026-01-29T11:29:00+01:00

Vorstand des Regionalverbandes

Satzung des Regionalverbandes

Aktuelles aus dem Saale-Holzland

1411, 2018

Merz‘ Entgleisung ist schäbig und einer CDU unwürdig

Wie groß muss die Verzweiflung in der CDU sein, dass sie die AfD mit verbalen Entgleisungen herabzusetzen versucht? Die Behauptung von Friedrich Merz, wonach die AfD ,,offen nationalsozialistisch’’ sei, kommentiert der EU-Abgeordnete und Bundessprecher der AfD, Prof. Dr. Jörg Meuthen: [...]

1311, 2018

Proteste gegen die Grundsteinlegung der Ahmadiyya-Moschee

Nach zweieinhalb Jahren Planung und Genehmigungsverfahren, begleitet von zahlreichen Protesten der Erfurter Bürger, findet heute im Marbacher Gewerbegebiet die Grundsteinlegung für den Moscheebau der islamischen Splittergruppe Ahmadiyya Muslim Jamat statt. Dazu sagt Corinna Herold, religionspolitische Sprecherin der AfD-Fraktion im Thüringer [...]

Spenden

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Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck AfD-Regionalverband Saale-Holzland-Kreis, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

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