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Regionalverband Saale-Holzland-Kreis2026-01-29T11:29:00+01:00

Vorstand des Regionalverbandes

Satzung des Regionalverbandes

Aktuelles aus dem Saale-Holzland

1911, 2018

Meuthen: Stoppt endlich die „Deutsche Umwelthilfe“

Liebe Leser, der Dieselwahn in Deutschland nimmt nun unfassbare Ausmaße an: Es drohen jetzt sogar Fahrverbote für neue Euro-6-Diesel! Doch der Reihe nach. Die selbsternannte "Deutsche Umwelthilfe", eine Organisation, die insbesondere mit Abmahnungen und Klagen vor den Verwaltungsgerichten von sich [...]

1611, 2018

AfD Haushälter stimmen gegen ausufernde Förderung von als Kulturschaffende getarnte Linksextremisten

In der Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses am vergangenen Donnerstag setzte die Koalition noch Änderungsanträge im Einzelhaushalt der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien durch. Dazu der Haushälter und Berichterstatter zum Einzelplan 04 des Bundeskanzleramtes Marcus Bühl: „Es ist angesichts der Werke, die [...]

Spenden

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Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck AfD-Regionalverband Saale-Holzland-Kreis, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

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