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Regionalverband Saale-Holzland-Kreis2026-01-29T11:29:00+01:00

Vorstand des Regionalverbandes

Satzung des Regionalverbandes

Aktuelles aus dem Saale-Holzland

2611, 2018

Massive Kritik an rot-rot-grüner Bildungspolitik

Gewerkschaften sowie Schüler- und Elternvertreter haben in einer Pressekonferenz heute die Zustände an den Schulen massiv kritisiert. Sie fordern 100 Millionen Euro, um 1.800 zusätzliche Lehrerstellen zu schaffen. Es solle ein Nachtragshaushalt verabschiedet werden. Den hohen Stundenausfall von 5,2 Prozent [...]

2511, 2018

Marcus Bühl: Innere Sicherheit im Bundeshaushalt unzureichend berücksichtigt!

Die Beratungen zum Bundeshaushalt 2019 sind vorüber. Aus Sicht der Alternative für Deutschland ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend. Insgesamt lehnt die AfD den vorgelegten Haushaltsentwurf ab. Dazu der Haushälter und Berichterstatter zum Einzelplan 04 des Bundesministeriums des Innern, für Bau [...]

Spenden

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Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck AfD-Regionalverband Saale-Holzland-Kreis, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

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