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Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

209, 2025

Hoffmann: Thüringer Schutzgebiete durch Windenergieausbau betroffen

Wie die Landesregierung auf Anfrage der Abgeordneten Nadine Hoffmann (AfD) einräumt, sind Schutzgebiete verschiedener Kategorien durch den Windenergieausbau betroffen. Zu diesen Gebieten zählen das Nationale Naturmonument Grünes Band, Naturparks, Landschaftsschutzgebiete [...]

109, 2025

Höcke: Wir werden Thüringen als unsere Heimat bewahren

Im Mittelpunkt einer gemeinsamen Klausurtagung der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag und der AfD-Landesgruppe Thüringen im Deutschen Bundestag am heutigen Tag stand das Thema »Zehn Jahre Grenzöffnung – 10 Jahre Kontrollverlust [...]

2708, 2025

Krell: Thüringer Bauwirtschaft im Teufelskreis

Die Thüringer Bauwirtschaft mit ihren rund 25.200 Beschäftigten kommt nicht aus der Krise, die Lage bleibt dramatisch. Ein Teufelskreis aus explodierenden Kosten, sinkenden Neubauzahlen und lähmender Bürokratie wirken sich zunehmend [...]

2308, 2025

Jankowski: AfD-Fraktion startet Meldeportal zur Schulgewalt

Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag hat ein Meldeportal eingerichtet, welches Thüringer Bürgern ermöglichen soll, Fälle von Gewalt und Mobbing an ihren Schulen zu dokumentieren. Das Portal, welches ohne Anmeldung oder [...]

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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