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Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

1802, 2025

Erfurth: Thüringen braucht mehr Abschiebehaftplätze

Das heute im Rahmen der Regierungsmedienkonferenz durch Migrationsministerin Beate Meißner (CDU) vorgestellte Konzept zur Einrichtung und Inbetriebnahme einer Abschiebungshafteinrichtung in Thüringen kommentiert Marek Erfurth, Sprecher der AfD-Landtagsfraktion für Justizvollzug, wie [...]

802, 2025

Pressemitteilung KV Gera-Jena-SHK

Pressemitteilung vom 08.02.2025 AfD-Kreisverband stellt Strafanzeige wegen Haushaltsuntreue gegen den Jenaer Oberbürgermeister Dr. Thomas Nitzsche Am 7. Februar reichte der AfD-Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis eine Strafanzeige wegen Haushaltsuntreue [...]

502, 2025

Hoffmann: AfD-Fraktion fordert kostenfreie Meisterausbildung

Die bisherige Förderung der Meisterausbildung in Thüringen bietet trotz des mittlerweile eingeführten Meisterbonus und der Meisterprämie sowie Meistergründungsprämie nicht genügend Anreize, um den Nachwuchsbedarf zu decken. Meisterbonus und Meisterprämie sind [...]

Kontakt

Veranstaltungen

Bürgerstammtisch Gera

Februar 20 @ 19:00 - 21:00

Infostand Gera

Februar 21 @ 10:00 - 13:00

Spenden

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Kreisverband Jena-Gera-SHK

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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