Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

1908, 2019

Gauland: Seehofer muss endlich handeln

Zur Ankündigung von Innenminister Horst Seehofer, Flüchtlinge aus Syrien, die in ihrer Heimat Urlaub machen, den Flüchtlingsstatus zu entziehen und abzuschieben, teilt der Vorsitzende der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, Alexander [...]

1408, 2019

Möller: Innenminister Maier fällt Beamten in den Rücken

Der Thüringer Innenminister Maier hat sich in den vergangenen Tagen wiederholt zum Personenschutz von Björn Höcke geäußert. Anlass waren Geschehnisse bei einer Veranstaltung, bei der ein Journalist trotz eindeutiger Verneinung [...]

1308, 2019

Mauerbau: Innehalten und gedenken

Am 13. August jährt sich zum 58. Mal der Bau der Berliner Mauer. Dazu sagt Stefan Möller, Parlamentarischer Geschäftsführer AfD-Fraktion im Thüringer Landtag: „Der heutige Jahrestag des Mauerbaubeginns ist ein [...]

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Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck Spende, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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