Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

1501, 2020

Cotta: Medienstaatsvertrag ist ein Stolperstein für die Freiheit

Die amtierende Landesregierung hat heute ihre Zustimmung zum Medienstaatsvertrag beschlossen, auf dessen Entwurf sich die Länderregierungen im vergangenen Dezember geeinigt hatten. Für ein Inkrafttreten des Vertrages ist auch die Zustimmung [...]

1401, 2020

Höcke: Wer CDU wählt, stützt Rot-Rot-Grün

Thüringens CDU-Chef Mike Mohring hat Vertretern von Rot-Rot-Grün Mehrheiten für bestimmte Projekte in Aussicht gestellt. Man habe bei wichtigen Themen "unvoreingenommene Prüfung" und Gesprächsoffenheit zugesichert, sagte Mohring Presseberichten zufolge nach [...]

1101, 2020

Möller: Ramelow lenkt von eigener Verantwortung ab

Der geschäftsführende Ministerpräsident Bodo Ramelow (Linke) hat die Flüchtlingspolitik Thüringens verteidigt. Dass die die Zahl der ausreisepflichtigen Menschen in Thüringen binnen eines Jahres um rund 20 Prozent auf mehr als [...]

1001, 2020

Offener Brief von Stephan Brandner an Kardinal Reinhard Marx

Berlin, 9. Januar 2020. In einem Offenen Brief bittet der stellvertetende Bundessprecher Stephan Brandner MdB, den Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising und Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, um [...]

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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