Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

2903, 2020

Alice Weidel: Die Lehren aus der Corona-Krise – ein Kommentar

Die Corona-Krise erfordert drastische Maßnahmen. Das heißt aber nicht, dass jegliches staatliche Handeln unhinterfragt geschluckt und der demokratische Diskurs eingestellt werden muss. Blindes Vertrauen in die Weisheit der Regierenden ist [...]

2803, 2020

AfD startet Kampagne: „Gemeinsam für das Grundgesetz“

Die Alternative für Deutschland hat am Freitag ihre „Gemeinsam für das Grundgesetz“-Kampagne gestartet. In der überregionalen Wochenzeitung Junge Freiheit und dem Magazin Weltwoche erscheinen ganzseitige Anzeigen, in denen der Ehrenvorsitzende [...]

2603, 2020

Jankowski: Kein Notabitur in Thüringen!

Erfurt, 25. März 2020. Infolge der Corona-Krise und der daraus resultierenden Schulschließungen werden in Thüringen die Termine für die Abschlussprüfungen verschoben, ohne dass bislang ein konkretes Datum bekanntgegeben werden konnte. [...]

Kontakt

Veranstaltungen

Infostand in Gera

Juni 13 @ 10:00 - 13:00

Spenden

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Kreisverband Jena-Gera-SHK

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Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck Spende, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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