Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

902, 2021

Höcke: Setzen Sie den Willkürmaßnahmen ein Ende, Herr Ramelow!

Bund und Länder werden morgen über ihr weiteres Vorgehen in der Corona-Pandemie beraten. Mehrere Bundesländer, darunter auch Thüringen, haben bereits Vorschläge für einen stufenweisen Ausstieg aus dem Lockdown vorgelegt. Ministerpräsident [...]

802, 2021

Höcke: Ramelows Stufenplan – Ausweg aus dem Dauerlockdown?

In Vorbereitung auf die nächste Bund-Länder-Konferenz am Mittwoch hat die Thüringer Landesregierung den Entwurf eines Stufenplans vorgelegt, der möglichst bundesweit einheitlich die Einschränkungen und Maßnahmen während der Corona-Pandemie regeln und [...]

602, 2021

Kniese: Thüringer Mittelstand braucht eine Perspektive!

Immer mehr Branchen in Thüringen melden sich öffentlich zu Wort und beklagen die Salamitaktik der Landesregierung im Umgang mit der Wiederöffnung der Betriebe. Die erneute Verlängerung des Lockdowns und die [...]

502, 2021

Höcke: Wir haben nur unsere Pflicht getan!

Der Thüringer Landtag wählte am 5. Februar 2020 in einer demokratischen Wahl Thomas Kemmerich (FDP) im dritten Wahlgang zum neuen Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen. Zum ersten Jahrestag der Abwahl von [...]

Kontakt

Veranstaltungen

Infostand in Gera

Juni 13 @ 10:00 - 13:00

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Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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