Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

1203, 2021

CDU-Skandal: Korruptions-Sumpf reicht bis Thüringen!

Wasser predigen und Wein trinken, das gibt es nicht nur in anderen Bundesländern: Der Korruptionsskandal um dubiose Maskengeschäfte der CDU hat nun auch Thüringen erreicht. Nachdem bereits zwei führende CDU-Politiker [...]

903, 2021

Höcke: Gender-Unfug ruiniert die deutsche Sprache

Auf Initiative des Justizministers, Dirk Adams (Grüne), sollen Gesetze und Rechtsverordnungen in Thüringen künftig in geschlechtergerechter Sprache verfasst werden. Dadurch sollen in Normtexten gezielt auch Trans-, Inter- sowie nicht-binär verortete [...]

703, 2021

Dr. Lauerwald: Es geht um die Gesundheit unserer Kinder!

Geschlossene Schulen und Kindergärten, Verbot des Vereinssports, Kontaktverbote - jungen Menschen fehlt ihr gewohnt strukturierter Tagesablauf. Thüringer Kinderärzte beklagen bisweilen bereits die vielseitigen Folgen und warnen auch vor einer drastischen [...]

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Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck Spende, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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