Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

308, 2021

Mühlmann: Rund-um-die-Uhr-Kontrolle der Erstaufnahmeeinrichtung ist zwar wichtig, aber nicht Aufgabe der Polizei!

Nachdem die Probleme rund um die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) für Flüchtlinge in Suhl insbesondere in Bezug auf eine weit überdurchschnittliche Kriminalitätsrate von der Landesregierung viel zu lange verharmlost und nicht ernst [...]

108, 2021

Alice Weidel: Unsere Kinder sind keine Versuchskaninchen!

Berlin, 30. Juli 2021. Politiker der Regierungsparteien erhöhen den Impfdruck. Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble drängt die Ständige Impfkommission (STIKO) dazu, eine Impfempfehlung für Minderjährige ab 12 Jahren abzugeben. Dazu erklärt Alice [...]

3007, 2021

CDU Politiker hetzt im Thüringer Landtag

Die AfD hat im Thüringer Landtag ein Misstrauensvotum gegen Bodo Ramelow gestellt. Am 23. Juli 2021 kam es zum Schlagabtausch im Plenum. Unter anderem der CDU Vorsitzende Mario Voigt versprühte [...]

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Veranstaltungen

Spenden

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Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck Spende, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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