Kreisverband Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis2024-04-30T13:46:31+02:00

Aktuelles

502, 2022

Stephan Brandner: Bürger jetzt entlasten!

Immer mehr Menschen haben Schwierigkeiten, die massiv gestiegenen Kosten des Alltages finanziell zu meistern. Während jeder Bürger die Folgen der extremen Inflation jeden Tag spürt, befindet sich Bundeskanzler Olaf Scholz [...]

302, 2022

Höcke: Wir wollen Thüringen fit für die Zukunft machen

Für die heutige Debatte des Landesetats hat die AfD-Fraktion Thüringen ein umfangreiches Antragspaket zur Beratung eingereicht. Dazu sagt der Fraktionsvorsitzende Björn Höcke: „Die AfD will den Weg in den Linksstaat [...]

3101, 2022

Höcke: AfD kämpft mit allen parlamentarischen Mitteln für die Grundrechte

Die AfD-Fraktion Thüringen hat am vergangenen Freitag eine abstrakte Normenkontrollklage beim zuständigen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Mittels dieser Klage sollen die tiefgreifenden Grundrechtseinschränkungen engmaschig begleitet werden und eine objektive Überprüfung der 2G-Regelung [...]

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Spenden

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Bitte geben Sie auf Ihrer Überweisung unter Verwendungszweck Spende, Ihren Namen und die genaue Anschrift an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für den Abzug beim Finanzamt ausstellen können.

Jeder Euro zählt !

Informatives zum Thema Parteispende:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Unser Programm für den Saale-Holzland-Kreis und des Landratskandidaten Christian Bratfisch:

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