von Steffi Brönner Am Samstag auf dem BPT angekommen. Die linken Chaoten werden immer weniger. Es kann auch der Umsicht der verschiedenen Polizeieinsätze geschuldet sein, jedenfalls musste ich zum ersten Mal – und ich war ja bisher auf noch jedem BPT seit Essen 2015 – nicht durch eine wilde Herde hindurch.
Ich suchte zunächst nach den Thüringern. Es gibt – dies zum besseren Verständnis – immer Tische für die unterschiedlichen Bundesländer. Nachdem ich verzweifelt den Tisch suchte, denn der Gang zu den ersten Reihen war durch die Presse blockiert, wurde ich freundlicherweise von den Mitstreitern von Robert Lambrou aus Hessen gefragt, ob ich nicht bis auf Weiteres dort Platz nehmen möchte. Lambrou und ich kennen uns aus Bayern über seinen Vortrag zur Republikanerfalle.
Es kam ein Testballon von Björn Höcke, einen Sonderparteitag zum Thema „Soziale Sicherungssysteme“ zu beantragen. Während alle Redner harsch abgebrochen wurden, wenn sie ihren Antrag zu ausufernd zu begründen suchten, wurde Björn Höcke beinahe eine ganze Grundsatzrede eingeräumt. So jedenfalls empfand ich das ganz deutlich. Im „normalen“ Geschäftsgang durchliefen die Grundzüge und Einzelheiten des Renten-, respektive Sozialsystem der Partei zunächst die Landesfachausschüsse, dann Bundesfachausschüsse, später die Bundesprogrammkommission und schließlich den – ordentlichen – Bundesparteitag. Es bedarf keines Sonderparteitages. Es ist bewährte Tradition, dass ein regulärer Parteitag stattfindet. Insofern offenbart sich der besondere Sinn eines Sonderparteitages nicht einem jeden Mitglied auf den allerersten Blick. Aber gut. Es wurde beschlossen.
Dies war ein guter „Wachmacher“ und Startschuss für „Bürgerlich-Konservative“, die sich dem Höckelager wenig bis nicht unbedingt verbunden fühlen. Hinzu kam Meuthens Rede. Als nächstes wurden die Bundesschiedsrichter gewählt. Es wurde ein ganz ausgezeichnetes Bundesschiedsgericht auf den Weg gebracht, danach die Desiderius-Erasmus-Stiftung als parteinahe Stiftung bestätigt. Der „Flügel“ versuchte alles Menschenmögliche, das durch diverse Geschäftsordnungsanträge zu verhindern, bis hin zum Abbruch des Bundesparteitages. Alle, wirklich alle, derartige Anträge, die Stiftung nicht anzuerkennen, wurden durch eine breite Mehrheit abgelehnt. Und derer gab es einige.
Nach der Wahl der entsprechenden Stiftung endete der erste Tag um Uhr 20:30.
Am nächsten Tag folgten die Satzungsänderungsanträge. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass auch hier wieder die eindeutige Stimmenmehrheit im bürgerlichen Lager zu finden war. Meinen Antrag BS14 stelle ich hier kurz ein und möchte meine Antragsbegründung nicht vorenthalten.
BS-14 Antrag zur Satzung
Antragsteller: Fünf ordentliche Delegierte; Ausreichende Anzahl von Delegierten nach § 11 Abs. 10a der Bundessatzung; die Antragsteller wurden von der BGS geprüft und liegen vor.
Erweiterung des § 7 (Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder) Absatz 5 um die Sätze:
„Es gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt.“
Begründung
Die AfD ist eine rechtsstaatliche Partei und damit natürlicher Weise rechtsstaatlichen Prinzipien nicht nur verpflichtet, sondern hat ein besonderes Interesse daran, Rechtsstaatlichkeit nicht nur nach außen zu fordern, sondern zuvorderst nach innen zu leben. Derzeit fehlt in der Bundessatzung eine Ausschlussfrist für Parteiausschlußverfahren (PAV) vollständig. Das kann dazu führen, dass Mitglieder – nicht überspitzt – 15 Jahre nach Erlangung der Kenntnis des zuständigen Vorstandes über ein möglicherweise parteischädigendes Verhalten, noch einem solchen Verfahren ausgesetzt werden können. Oder anders formuliert: Wann immer ein Vorstand möchte, kann er jederzeit ein PAV anstreben gegen jegliches Mitglied, egal wann er Kenntnis des angeblich parteischädigenden Verhaltens hatte. Ein Verwirkungsprinzip kann dagegen greifen, ist aber nicht wirklich verläßlich.
Unter § 7 (Ordnungsmaßnahmen) findet man für Abmahnungen unter Absatz 3 eine Ausschlussfrist von 2 Monaten. „Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.“. In § 7 Absatz 4 findet sich eine Ausschlussfrist von 4 Monaten. für a) die Enthebung aus einem Parteiamt, b) die Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt… ect. pp.
Sie beginnt jeweils, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
Dieser Zusatz sollte auch unter § 7 Absatz 5 in Form der Zustimmung dieses Antrages in die Bundessatzung einfließen, um das rechtsstaatliche Prinzip innerhalb der AfD sicherzustellen.
Mündliche Antragsbegründung:
Liebe Delegierte: nach Zustellung meines Parteiausschlussverfahrens am 23. 5. 2018 anlässlich meines Rücktrittes vor fast einem ganzen Jahr, Anfang Juli 2017, mit weiter nationaler und sogar internationaler medialer Aufmerksamkeit, bin ich überhaupt erst auf den Gedanken gekommen, mich mit den Ausschlussfristen für PAV zu befassen. Ich bin also darauf aufmerksam geworden, dass es in unserer Bundessatzung überhaupt keine Ausschlussfrist dahingehend gibt und dass unsere Bundessatzung dahingehend dringend präzisiert werden muss. Es handelt sich beim Parteiausschluß um die härteste Sanktion, die gegen ein Parteimitglied verhängt werden kann.
Während nun Abmahnungen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Kenntnis des maßgeblichen Fehlverhaltens ausgesprochen werden müssen und andere, härtere Ordnungsmaßnahmen, wie die Enthebung aus einem Parteiamt oder die Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt zu bekleiden, innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Monaten, nach Kenntnis über das maßgebliche Fehlverhalten geahndet werden müssen, gibt es für die schärfste Sanktion keine Ausschlussfrist! Und wir reden hier von der Ausschlussfrist, nach Kenntnis über das angebliche Fehlverhalten, über nichts anderes. Ein Verwirkungsprinzip könnte zwar unter Umständen greifen, tatsächlich kann ein solches Verfahren aber jederzeit eingeleitet und durchgeführt werden. Das bedeutet, dass auch 15 Jahren nach Kenntnis über ein vermeintlich parteischädigendes Fehlverhalten, unter wesentlich anderen Umständen noch ein PAV eingeleitet werden kann. Was bedeutet das? Mitglieder werden dadurch erpressbar! Das ist doch absurd! Bis zum St. Nimmerleinstag hängt über jedem Parteimitglied das Damoklesschwert des Ausschlussses. Das muss dringend zum Schutze eines jeden Mitgliedes geändert werden. Keine Ausschlussfrist hier einzusetzen, bedeutet, dass unter geänderten Machtverhältnissen der momentan obsiegende Teil der Partei jeden anderen jederzeit mit dem Ausschluß bedrohen kann. Es droht eine „Säuberung“, jederzeit. Deshalb bitte ich Sie, liebe Delegierte, stimmen Sie dem Antrag zu und lassen Sie dieses Unrecht nicht länger möglich erscheinen.
Im Ergebnis gab es jede Menge Für- und Gegenreden und verschiedene Änderungsanträge, unter Anderem von Dr. Christian Blex, die Ausschlussfrist auf 12 Monate auszuweiten. Ein anderer Antrag suchte die „goldene Mitte“ und wollte die Ausschlussfrist auf 9 Monate verändern. Alles ABGELEHNT!!!! Ich bekam sogar Zuspruch von Sichert aus Bayern.
Mit 75% Zustimmung wurde sie Satzungsänderung beschlossen und ich ging erleichtert von der Bühne.
Gegen Uhr !6:00 verließ ich den Bundesparteitag, denn ich wollte wenigstens an diesem Abend meine kleinen Kinder zu Bett bringen. Das hatte ich ihnen versprochen.
Fazit: Die Bürgerlichen sind wohlauf. Ich denke nicht, dass sich das so schnell ändern wird, aber nur dann, wenn wir weiterhin den Mut zur Wahrheit haben und die Dinge unerschütterlich weiter beim Namen nennen. Auch innerparteilich!
Liebe Grüße
Steffi Brönner