„Die Asyl- und Zuwanderungspolitik führt in eine Sackgasse. Es muss unbedingt eine grundsätzliche Neuausrichtung in diesem Bereich erfolgen“, erklärte Björn Höcke, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag. Anlass seiner Äußerung war die Vorstellung eines umfangreichen Positionspapiers zur Asyl- und Zuwanderungspolitik durch die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag.
Höcke verwies darauf, dass die Fraktion der Komplexität des Themas vollumfänglich gerecht geworden sei. Das ließe sich schon daran erkennen, dass das Konzept auf einer Verzahnung von EU-, Bundes, Landes- und Kommunalebene fuße. „Kern der Problemlage im Bereich Asyl sind der mangelnde Rechtsvollzug und die bestehenden Fehlanreize. Ein aktuelles Beispiel ist der Nichtvollzug der Dublin-III-Verordnung“, so Höcke. Er sieht außerdem deutlich die Gefahr einer Entsolidarisierung in der europäischen Politik wegen des Streits um die aus dem Ruder laufende Zuwanderung nach Europa.
Auf Bundesebene fordert die AfD-Fraktion unter anderem die Erweiterung des Kreises der sogenannten sicheren Herkunftsstaaten perspektivisch auf alle Mitgliedsländer des Europarats, die konsequente Ahndung des Asylverfahrensmissbrauchs sowie die Wiedereinführung von Sach- statt Geldleistungen. „Auch die Wiedereinführung der Kontrollen an deutschen Grenzen zur Verhinderung illegaler Einreisen darf kein Tabu sein. Andere europäische Staaten kommen ihren Verpflichtungen bei der Aufnahme von Asylbewerbern nicht nach. Grenzkontrollen sind ein effizientes Mittel, um die illegale Einreise nach Deutschland einzudämmen“, so Höcke.
Auf Landesebene machte Höcke auf den fehlenden Willen, Abschiebungen vorzunehmen, aufmerksam. Zwischen Januar und Mai dieses Jahres sind allein 2400 Menschen aus Staaten des Westbalkans nach Thüringen gekommen. Da es dort keine politische Verfolgung gibt, haben sie keine Chance darauf, dass ihr Asylgesuch angenommen wird. Trotzdem gab es im gleichen Zeitraum nur 49 Abschiebungen und 280 freiwillige Ausreisen. „Indem die rot-rot-grüne Landesregierung in Thüringen durch die Verweigerung, Abschiebungen vorzunehmen, ihren Aufgaben nicht nachkommt, verschlimmert sie die Probleme vor Ort in den überlasteten Kommunen. Damit wird die Akzeptanz des zu recht geschaffenen Asylrechts in der Bevölkerung untergraben“, warnte Höcke abschließend.
Nachfolgend finden Sie das Positionspapier als Volltext:
1. Einleitung
Die Auswirkungen der weltweiten Flüchtlingsbewegung auf Deutschland
Die weltweiten Flüchtlingsströme erreichen seit Jahren und in wachsendem Maße auch Deutschland, das sich zum Hauptzielland für Flüchtlinge in Europa entwickelt hat. So kamen im Jahr 2010 nur knapp 50.000 Flüchtlinge nach Deutschland, 2012 stieg diese Zahl bereits auf 78.000 an, um 2013 mit 127.000 und 2014 mit über 200.000 Personen Dimensionen zu erreichen, die es zuvor nur in den 1990er Jahren gegeben hat. Für 2015 schließlich werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst 450.000 Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) prognostiziert, während die Bundesländer bereits im März 2015 von mehr als einer halben Million zu erwartender Asylbewerber ausgingen. Damit wäre ein historischer Rekord erreicht und die Zahl der Asylbewerber aus dem Jahr 1992 (438.000) übertroffen.
Eine erhebliche Zahl der hier ankommenden Menschen ist auf der Flucht vor Bürgerkrieg, Gewalt und Verfolgung und sucht asylrechtlichen Schutz in Deutschland, wo das Grundgesetz politisch Verfolgten das Recht auf Asyl gewährt (Art. 16 a GG). Dieses Grundrecht ist für die AfD ein hohes Gut. Für uns bleibt es dabei, dass wir Verfolgten, die unsere Hilfe benötigen, diese Hilfe nicht versagen.
Fehlentwicklungen in der Asylpolitik
Indes zeigt sich heute deutlicher denn je eine prinzipielle Problematik des deutschen Asylrechts. Sie besteht darin, dass die Asylverfahren entgegen ihrer ursprünglichen Intention heute mehr und mehr auch als Weg genutzt werden, um dauerhaft nach Deutschland einzuwandern, ohne dass ein asylrechtlich anerkanntes Schutzbedürfnis vorliegt.
Die sogenannte Gesamtschutzquote beträgt derzeit im Jahresdurchschnitt etwa ein Drittel der Asylantragssteller. Zwei Drittel der Antragsteller erhalten demgegenüber keine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung, werden aber vielfach geduldet und erhalten staatliche Leistungen. So wird das Asylverfahren entgegen den Absichten des Gesetzgebers und vielfach gegen bestehendes Recht de facto zur Einwanderung ausgenutzt. Einwanderung und Asyl sind jedoch prinzipiell zu unterscheiden und müssen gesondert behandelt werden.
Der politische Handlungsbedarf ist vor diesem Hintergrund offenkundig. Das gilt umso mehr, als sich unsere heutige Situation von den Bedingungen, unter denen das Asylrecht mit dem Grundgesetz 1949 eingeführt wurde, grundsätzlich unterscheidet. Angesichts der erheblichen Zunahme der Flüchtlingszahlen sowie des Umstandes, dass in den meisten Staaten der Erde weder demokratisch-rechtsstaatliche Verhältnisse noch eine zufriedenstellende wirtschaftliche Lage herrschen, sind eine klare Differenzierung zwischen Einwanderungs- und Asylpolitik sowie eine prinzipiengeleitete Flüchtlingspolitik das Gebot der Stunde.
Gestaltungsaufgaben der Politik
Den Herausforderungen ist zunächst und vor allem dadurch zu begegnen, dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in den Asylverfahren wieder voll zur Geltung kommt:
Das geltende Recht muss von der Verwaltung auch tatsächlich vollzogen werden, was gegenwärtig nur völlig unzureichend geschieht. Die Folgen des vorhandenen Vollzugsdefizits werden in erster Linie vor Ort in den Kommunen sichtbar. Sie sind – bei zur Zeit unzureichender finanzieller und administrativer Unterstützung – für die Unterkunft und Versorgung der Flüchtlinge verantwortlich. Ihren Ausgang nehmen die Fehlentwicklungen bereits auf europa- sowie auf bundespolitischer Ebene.
Sollen die asyl- und flüchtlingspolitischen Probleme des Bundeslandes Thüringen dauerhaft gelöst werden, darf sich die Diskussion nicht alleine auf die für uns als Landtagsfraktion im Vordergrund stehenden landespolitischen Fragen beschränken. Dies gilt umso mehr, als das Land über den Bundesrat bei der Gestaltung des Bundesrechts mitwirkt und über eine Stimme in Brüssel verfügt, die es auch in asyl- und flüchtlingspolitischen Fragen erheben kann.
2. Ordnungspolitische Defizite der EU-Flüchtlingspolitik
Die Flüchtlings- und Aufenthaltspolitik auf EU-Ebene ist durch vielerlei Defizite gekennzeichnet, die nicht allein für Deutschland erhebliche Belastungen mit sich bringen, sondern teilweise auch die rechtsstaatliche Orientierung mancher EU-Staaten in Frage stellen.
Das gescheiterte Dublin-Verfahren
Verwiesen sei exemplarisch auf die Praxis des sogenannten Dublin-Verfahrens. In diesem Verfahren wird derjenige Staat ermittelt, der für die Prüfung eines individuellen Asylantrages zuständig ist. Im Grundsatz ist dabei derjenige EU-Staat verantwortlich, in dem der Antragssteller zuerst den Boden der EU betreten hat. In diesen Staat ist nach geltendem Recht ein Antragsteller grundsätzlich zurückzuführen, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen EU-Staat die Durchführung eines Asylverfahrens beantragt. So sollen die mehrfache Bearbeitung von Asylanträgen in verschiedenen EU-Staaten vermieden und Antragsteller in jenen Staat verwiesen werden, der für ihren Antrag zuständig ist.
Verfahrensverstöße und Missstände führen zur Entlastung einzelner EU-Staaten
Die tatsächliche Praxis des Dublin-Verfahrens konterkariert hingegen diesen Regelungszweck. So lassen beispielsweise italienische Behörden Migranten, welche über das Mittelmeer kommend zuerst Italien erreichen, ohne Identifizierung und Registrierung nach Deutschland weiterreisen. Da aufgrund des Schengener Abkommens kaum mehr effektive Grenzkontrollen im sog. Schengen-Raum stattfinden, wird es den deutschen Behörden auf diese Weise faktisch unmöglich, die betreffenden Personen nach Italien zurückzuschicken. Zudem eröffnet die Rechtsgrundlage des Dublin-Verfahrens (bes. die „Dublin-III-Verordnung“) selbst die Möglichkeit, Antragsteller dann nicht in das Ankunftsland zurückzuführen, wenn das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen sogenannte „systemische Schwachstellen“ aufweisen, die die „Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen“ (vgl. Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013).
Hierauf haben sich die deutsche ebenso wie die europäische Rechtsprechung bereits berufen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat z. B. im Falle Ungarns „systemische Schwachstellen“ gesehen und die Überstellung eines syrischen Flüchtlings aus Deutschland untersagt. Und schon 2011 hatte der Europäische Gerichtshof im Falle Griechenlands „systemische Schwachstellen“ ausgemacht. Ergibt das Vorgehen in einer solchen Lage keine andere Zuständigkeit, wird das Asylverfahren im Ergebnis nicht im Ankunftsstaat, sondern in dem Staat durchgeführt, der die Prüfung nach dem Dublin-Verfahren veranlasst hat − im Beispielfalle also in Deutschland.
Die Mängel dieser Rechtspraxis liegen auf der Hand: EU-Staaten, die wie Ungarn oder Griechenland offenkundig nicht willens oder in der Lage sind, rechtsstaatliche Asylverfahren und menschenwürdige Aufnahmebedingungen zu schaffen, bekommen durch die Dublin-III-Verordnung auch keine Anreize, etwas an dieser Situation zu verändern. Im Zweifel müssen dann Länder, die wie Deutschland die Rechtmäßigkeit des Asylverfahrens und menschenwürdige Aufnahmebedingungen gewährleisten, die damit verbundenen politischen, sozialen und finanziellen Folgen tragen. Auch hierdurch erklärt sich, dass von den ca. 200.000 Personen, die 2014 in Deutschland Asyl beantragten, lediglich etwa 3.000 zuerst hierzulande die EU betreten haben.
Anstatt darauf hinzuwirken, dass in den betreffenden EU-Staaten rechtsstaatlich korrekte Verfahren durchgeführt werden, hat sich die Bundesregierung offensichtlich darauf eingestellt, Asylanträge aus den entsprechenden EU-Staaten zu bearbeiten. Und dies, obgleich alle EU-Staaten nach deutschem Recht als „sichere Drittstaaten“ gelten: Nicht-EU-Ausländer, die sich zuvor in einem sicheren Drittstaat aufhielten, können sich demnach nicht mehr auf das deutsche Asylgrundrecht berufen (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG).
Aus Sicht der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag ist es völlig inakzeptabel, dass sich Mitgliedstaaten der EU auf diesem Wege ihren vertraglichen und solidarischen Verpflichtungen entziehen und zudem wiederholt die offenen Grenzen des Schengen-Raumes nutzen, um politischen Druck auf andere EU-Staaten auszuüben. Die gemeinsamen Regeln müssen von allen EU-Staaten, die eine Wertegemeinschaft bilden, angewendet werden. Eine ungenügende Umsetzung muss hingegen von der EU konsequent sanktioniert und die Anwendung des Schengen-Abkommens gegebenenfalls so lange ausgesetzt werden, bis die Aufnahmeverfahren und Grenzsicherungen in den Ländern mit EU-Außengrenzen den rechtlichen Vereinbarungen entsprechen.
Gerechte Verteilung der Lasten innerhalb der EU:
Das Dublin-Verfahren ist nur eines der Symptome, an denen sich zeigt, dass wir von einer Solidarität der EU-Staaten in der Flüchtlingspolitik weit entfernt sind. Es ist auch dieser Mangel an Solidarität, der bisher eine Einigung der EU-Staaten über einen festen Verteilungsschlüssel verhindert hat. Die Zuteilung von Flüchtlingen auf EU-Staaten nach Maßgabe eines solchen Schlüssels ist zwar wieder von der EU-Kommission in die Diskussion gebracht worden, trifft aber auf Ablehnung durch einige Regierungen von EU-Staaten (z.B. Großbritannien und osteuropäische Staaten wie Ungarn, Tschechien, Polen). Ein solcher Verteilungsschlüssel, der sich an der Einwohnerzahl, an der Wirtschaftskraft oder an einer Kombination aus beidem orientiert, würde eine spürbare Entlastung für Deutschland zur Folge haben. Vorbild für eine solche EU-weite Quotierung sollte der im innerdeutschen Verteilungsverfahren bewährte „Königsteiner Schlüssel“ sein, dessen Zuteilungskriterium sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungsgröße eines Bundeslandes ergibt. Mit der Anwendung eines entsprechenden Verteilungsschlüssels wäre ein wichtiger Schritt zur angemesseneren Lastenverteilung innerhalb der EU getan.
Asylverfahrenszentren in Nordafrika und eine EU-Außengrenzensicherung nach australischem Vorbild
Eine flüchtlingspolitische Entlastung für die Staaten der Europäischen Union würde es schließlich geben, wenn die Asylverfahren weitestgehend auf einen Zeitpunkt vor der Einreise „verlagert“ würden. Dies wäre durch die Einrichtung von Aufnahme- und Asylverfahrenszentren, z. B in stabilen südlichen Anrainerstaaten des Mittelmeers und des Nahen Ostens möglich. Nicht zuletzt unter humanitären Gesichtspunkten wäre eine solche Maßnahme sinnvoll, da Flüchtlinge eine lebensgefährliche Überfahrt über das Mittelmeer nicht riskieren müssten. Durch entsprechenden Aufnahme- und Asylverfahrenszentren könnten unter EU-Zuständigkeit eine Gewährleistung menschenwürdiger Unterbringung sowie rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze sichergestellt werden. Die zudem durch die Zentralisierung der Verfahren in den Asylverfahrenszentren ermöglichte Standardisierung von Sozialleistungen an Asylbewerber beendete auch diejenigen bisherigen Fehlanreize, welche die unterschiedlichen Standards für Sozialleistungen an Asylbewerber innerhalb der Europäischen Union aussenden.
Auf diese Weise könnte auch dem inhumanen Menschenhandel der Schleppernetzwerke wirksam der Boden entzogen werden. Das Schleppergewerbe in den nordafrikanischen und nahöstlichen Anrainerstaaten des Mittelmeeres kann nur durch die EU-Staaten gemeinsam erfolgreich bekämpft werden. Hierzu ist es vordringlich, dass die EU ihre diesbezügliche Politik falscher Anreize beendet. Ähnlich der australischen Praxis sollten auf dem Mittelmeer aufgegriffene Flüchtlinge nicht nach Europa gebracht werden. Vielmehr sollten sie direkt in Aufnahme- und Asylverfahrenszentren in EU-Anrainerstaaten zurückgeführt werden. Auf diese Weise würde die EU die Praxis beenden, den Schleppern einen Teil ihrer Arbeit abzunehmen. Zugleich würde es ein deutliches Signal geben, dass illegale Einwanderung nach Europa nicht zum gewünschten Ergebnis – dem dauerhaften Verbleib in Europa − führt.
Das australische Beispiel veranschaulicht, dass ein entsprechendes Grenzregime rasch Wirkungen zeitigt und damit nicht zuletzt geeignet ist, Schiffskatastrophen mit Hunderten von Toten vorzubeugen. So teilte der australische Minister für Einwanderung und Grenzschutz, Dutton, im Mai 2015 mit, dass die australische Küste seit über zehn Monaten nicht mehr von illegalen Migranten erreicht wurde.
Zudem wäre eine solche Realpolitik ein Zeichen für die Bürger der EU-Staaten, dass die verantwortlichen EU-Politiker die akuten Herausforderungen nicht-regulierter Flüchtlingsströme ernstnehmen und nicht lediglich halbherzige reaktive Maßnahmen ergreifen, um persönlich einen „moralischen Standpunkt“ zu wahren. Da durch den europäischen Rechtsrahmen liberalere Lösungsansätze zur Bekämpfung von Fehlanreizen − wie etwa die drastische Absenkung von sozialstaatlichen Geldleistungen für illegal eingereiste Migranten − nicht umsetzbar sind, liegt für ein zu schaffendes effizientes EU-Grenzregime im Mittelmeer die Orientierung am australischen Modell nahe. Ein erster − obgleich noch nicht ausreichender − Schritt dazu ist mit dem Zehn-Punkte-Plan des Rates der Europäischen Union vom April 2015 getan: Punkt zwei verkündet eine systematische Vorgehensweise gegen Schmugglerboote, die auch deren Zerstörung vorsieht. Gleichwohl bleibt skeptisch abzuwarten, ob diese Planungen auch zeitnah tatsächlich und im ausreichenden Umfang umgesetzt werden.
In Kombination mit der Einrichtung von Aufnahme- und Asylverfahrenszentren in Peripheriestaaten der EU, weitestgehend einheitlichen Sozialstandards für Asylbewerber und einer Politik der kriteriengeleiteten Einwanderung lässt sich durch eine effektive Außengrenzensicherung der anarchische Zustrom von Migranten nach Europa regulieren. Es ist an der Zeit, dass die EU Peripheriestaaten als Kooperationspartner für Rücknahmeabkommen findet und die Maßnahmen entschieden durchführt. Dabei müssen die EU-Staaten die kooperierenden Mittelmeeranrainerstaaten finanziell unterstützen.
Ungeachtet dieser Maßnahmen darf nicht vergessen werden, dass es mittel- und langfristig unabdingbar ist, außen- und entwicklungspolitisch auf die Beseitigung der Ursachen von Flucht in den afrikanischen und nahöstlichen Herkunftsländern hinzuwirken. Die massenhafte Migration ihrer Bürger nach Europa jedenfalls hilft den dortigen Staaten nicht und gefährdet das Sozialgefüge, die innere Sicherheit und die Werteordnung der europäischen Staaten.
3. Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag fordert:
• eine Bundespolitik, die auf EU-Ebene darauf hinwirkt, dass alle EU-Staaten die vereinbarten europarechtlichen Regeln einhalten und anwenden, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung rechtsstaatlicher Standards für Asylverfahren und einer menschenwürdigen Unterbringung von Asylbewerbern;
• die konsequente Sanktionierung von Rechtsverstößen und eine (ggf. partielle) Aussetzung des Schengen-Abkommens, wenn EU-Staaten die vereinbarten Regeln fortgesetzt missachten;
• die Einrichtung von Aufnahme- und Asylverfahrenszentren unter EU-Zuständigkeit;
• die Einführung weitestgehend einheitlicher EU-Sozialstandards für Asylbewerber;
• die Errichtung eines am australischen Modell orientierten EU-Grenzregimes im Mittelmeer;
• im Mittelmeer aufgegriffene Migranten nicht nach Europa zu bringen, sondern diese direkt in Aufnahme- und Asylverfahrenszentren in EU-Anrainerstaaten zurückzuführen;
• die effektive Bekämpfung des Schlepperunwesens;
• die Ersetzung des nicht bewährten Dublin-Verfahrens durch eine ausgewogene Verteilung der nach Europa gelangenden Flüchtlinge auf alle EU-Staaten entsprechend einem festen Verteilungsschlüssel (z.B. nach dem Vorbild des „Königsteiner Schlüssels“).
4. Ordnungspolitische Defizite der Asyl- und Flüchtlingspolitik des Bundes
Die Herausforderungen und Schwierigkeiten der deutschen Asyl-, Flüchtlings- und Einwanderungspolitik sowie ihr Versagen werden in der deutschen Öffentlichkeit seit einigen Monaten intensiv diskutiert. Die meisten Probleme in diesen Politikfeldern sind dadurch entstanden, dass die Bundespolitik lange Zeit die Augen vor den Realitäten verschlossen hat und deshalb ohne klare ordnungspolitische Orientierung lediglich zu reaktiven Maßnahmen imstande ist, die nur unzureichend an Symptomen kurieren und die Probleme allenfalls verschieben. Dahinter steht auch der Mangel an Veränderungswillen − selbst dort, wo die Umstände rechtsstaatlichen Verhältnissen spotten, wie dies schon mit Blick auf die EU-Politik deutlich geworden ist.
Die Ausgangssituation – massiver Reformbedarf und unzureichender Reformwille
Ein prinzipielles Defizit der deutschen Flüchtlingspolitik besteht darin, dass die Asylverfahren in zunehmendem Maße eine Aufgabe leisten, die sachlich einer Einwanderungspolitik und gesetzgebung zuzuordnen ist. Die Regelungen des Zuwanderungsgesetzes von 2004 blieben diesbezüglich unzureichend, schon weil sie sehr unübersichtlich sind und selbst die mit dem Gesetz angestrebte Erleichterung der Zuwanderung von Fach- und Spitzenkräften verfehlt wurde. Die im Bundestag vertretenen Parteien haben es bisher unterlassen, eine klare, bedarfsorientierte Einwanderungspolitik zu betreiben und im Gegenzug das Asylrecht so umzusetzen, das hierdurch lediglich Flüchtlingen ein Aufenthalt in Deutschland ermöglicht wird.
Die Situation stellt sich gegenwärtig wie folgt dar: Die meisten als Migranten nach Deutschland kommenden Personen aus Nicht-EU-Staaten beantragen Asyl. Lediglich etwa zwei Prozent werden als asylberechtigt anerkannt und dürfen dann dauerhaft in Deutschland bleiben. Rund 25 Prozent werden als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt und erhalten auf dieser Grundlage ein Aufenthaltsrecht. Dazu kommen schließlich vier Prozent, die einen sogenannten subsidiären Schutz (nach § 4 Abs. 1 AsylVfG) erhalten und knapp zwei Prozent, bei denen ein Abschiebeverbot verfügt wird. Dies ergibt insgesamt eine Gesamtschutzquote von etwa einem Drittel der Antragsteller. Ein Drittel dagegen wird aus materiellen und ein weiteres Drittel aus formellen Gründen abgelehnt. Die Asylverfahren leiden zudem noch immer an einer zu langen Verfahrensdauer.
Die Reform der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten
Wir fordern daher zunächst eine Reform der Regelung zu den ,,sicheren Herkunftsstaaten“. Als solche gelten Staaten ,,bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (§ 29a AsylVfG)“.
Da sich alle Mitgliedsstaaten des Europarats auf die Einhaltung der Menschenrechte und rechtsstaatlich-demokratische Verfahren verpflichtet haben, sind nicht allein wie bisher sämtliche EU-Staaten, sondern auch die Mitgliedsstaaten des Europarates als sichere Drittstaaten anzuerkennen. Insbesondere gilt dies mit Blick auf die Staaten des westlichen Balkan. Während in der Zeit von Januar bis Mai 2015 knapp zwei Drittel aller Asylbewerber in Thüringen aus den Westbalkanländern Kosovo, Albanien, Serbien und Mazedonien kamen, wurde nur ein verschwindender Anteil von ihnen (weniger als ein Prozent) als asylberechtigt anerkannt, weil in jenen Ländern weder Bürgerkrieg herrscht, noch existenzielle Gefahren für Leib und Leben bestehen, noch die Todesstrafe vollzogen wird. Vielmehr sind diese Staaten auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft und hier unterschiedlich weit fortgeschritten.
Die Anerkennung weiterer sicherer Herkunftsstaaten würde eine schnellere Bearbeitung von Asylanträgen und dementsprechend schnellere Abschiebungen ermöglichen. Von dieser Möglichkeit muss umfassend Gebrauch gemacht werden.
Illegaler Aufenthalt in Deutschland aufgrund fehlenden Gesetzesvollzugs
Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt wurde, müssen Deutschland de jure verlassen und haben kein Bleiberecht. Diejenigen, für deren Asylantrag gemäß dem Dublin-Verfahren ein anderer EU-Mitgliedsstaat zuständig ist, müssten grundsätzlich in diesen Staat zurückgeführt werden.
Die Praxis sieht allerdings so aus, dass Personen ohne Bleiberecht ihrer Ausreisepflicht vielfach nicht genügen und de facto in Deutschland verbleiben. Die deutschen Behörden vollziehen die rechtlich gebotene Abschiebung nur überaus schleppend. Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums (vom Januar 2015) sollen sich gegenwärtig 600.000 abgelehnte Asylbewerber in Deutschland aufhalten. Die Abschiebung von sich illegal in Deutschland aufhaltenden Personen wird daher bereits offensichtlich in viel zu geringem Umfang vollzogen.
Die heutige Politik der Fehlanreize
Tatsächlich schafft Deutschland sogar Anreize für den Verbleib trotz fehlendem Aufenthaltstitel, indem die nach dem Aufenthaltsgesetz mögliche Duldung – welche eine von den zuständigen Ausländerbehörden ausgesprochene ausnahmsweise Aussetzung des Rechtsvollzugs darstellt − großzügig auch bei Fällen angewendet wird, bei denen sie sachlich keineswegs gerechtfertigt ist. Diese Praxis unterläuft die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Ablehnung von Asylanträgen.
Das ist beispielsweise der Fall beim Winterabschiebestopp, den die rot-rot-grüne Landesregierung in Thüringen angeordnet hat. Die AfD-Fraktion des Thüringer Landtags hat im März 2015 hiergegen eine Verfassungsklage eingereicht. Zur Duldung führt auch, wenn sich das Herkunftsland der betroffenen Personen nicht ermitteln lässt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Asyl beantragende Personen vorsätzlich ihre Personaldokumente beseitigen und Staaten bei der Ermittlung der Herkunft unzureichend kooperieren. Gerade im Fall der Beseitigung der Personalausweisdokumente liegt aber in der Regel Rechtsmissbrauch durch den Antragsteller vor, was eine Duldung eines illegalen Aufenthalts schwerlich rechtfertigt.
Geduldete Personen erhalten auch in der Regel Sozialleistungen, welche als Fehlanreiz die illegale Einreise befördern, soweit sie als Geldleistungen ausgezahlt werden.
Die tatsächliche Praxis der deutschen Asyl- und Flüchtlingspolitik hat so zum nicht rechtmäßigen Aufenthalt und einer ungesteuerten De-facto-Einwanderung geführt, bei der Migranten ungeachtet ihres fehlenden Aufenthaltsrechtes vielfach Sozialleistungen und damit Anreize erhalten, möglichst lange in Deutschland zu verbleiben. Ein weiterer entscheidender Fehlanreiz besteht darin, dass nach gegenwärtiger Rechtslage (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG) geduldete Personen dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt, mithin nicht vollzogen ist.
Im März dieses Jahres wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung diskutiert. Nach dem Entwurf soll es möglich sein, langjährig Geduldeten (sowie Personen mit Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis) bei einem Aufenthalt von acht (ohne minderjährige Kinder) bzw. sechs Jahren (mit minderjährigen Kindern) und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Vorliegen des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und hinreichenden mündlichen Deutschkenntnissen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Durch die damit vermittelte Perspektive einer nachträglichen Legalisierung des illegalen Aufenthalts schafft der Gesetzgeber ebenfalls Anreize für illegales Einreisen. Solche und verwandte Überlegungen, wie diejenige, allen illegal in Deutschland lebenden Ausländern per Stichtagsregelung pauschal ein Aufenthaltsrecht zuzusprechen, gehen daher in die völlig falsche Richtung.
Statt solcher Ansätze, die den Rechtsstaat aushöhlen, ist eine sinnvolle und stringente Einwanderungspolitik zu betreiben. Eine solche wird aber in Deutschland bisher nicht verfolgt.
Illegale Einwanderung stoppen
Infolge des bereits beschriebenen Scheiterns des Dublin-Verfahrens sowie einer vielfach unzureichenden Kontrolle der EU-Außengrenzen in Kombination mit dem Wegfall der Binnengrenzen im Schengen-Raum hat sich eine Praxis der illegalen Einwanderung nach Deutschland etabliert, wodurch die die gesetzlich geregelten Asylverfahren umgangen werden und auch auf diesem Wege eine Aushöhlung des Rechtsstaats erfolgt. So lange die Kooperation der EU-Staaten in diesem Punkt unzureichend und der Schutz vor illegaler Einwanderung ungenügend bleibt, sind die (ggf. partielle) Aussetzung des Schengen-Abkommens und die Wiedereinführung verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland gefordert. Entsprechende Erfahrungen aus jüngster Zeit – insbesondere die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen aus Anlass des G7-Gipfels am 7./8. Juni 2015 in Bayern − belegen, dass Grenzkontrollen geeignet sind, illegale Einreise und entsprechende Schleuseraktivitäten zu verhindern.
5. Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag fordert:
• die Erweiterung des Kreises der sogenannten “sicheren Herkunftsstaaten“ perspektivisch auf alle Mitgliedsländer des Europarats;
• abgelehnte Asylbewerber müssen nachdrücklich aufgefordert werden, Deutschland zu verlassen.
• Kommen diese ihrer Pflicht nicht nach, muss zum effektiven Vollzug des Rechts in der Regel eine Abschiebung erfolgen.
• Asylverfahrensmissbrauch, wie etwa durch Verschleierung der Herkunft, muss konsequent geahndet werden;
• die Duldung von Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, muss die Ausnahme bleiben;
• Fehlanreize, wie sie der Wechsel von Sach- zu Geldleistungen mit sich bringt, zu beseitigen.
• Die Verschaffung einer Aufenthaltserlaubnis für mehrjährig Geduldete in Form einer alters- und stichtagsunabhängigen Regelung, wie sie im Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung – und auch im Koalitionsvertrag von Rot-Rot-Grün in Thüringen − gefordert wird, lehnen wir ab. Die illegale Einreise darf letztlich nicht mit einer Aufenthaltserlaubnis belohnt werden.
• Die Wiedereinführung der Kontrolle an deutschen Grenzen zur Verhinderung illegaler Einreise, solange die europäischen Grenzkontrollen unzureichend bleiben und illegale Einwanderung im Schutze des Schengen-Raumes über benachbarte EU-Staaten erfolgt.
• dass die Thüringer Landesregierung ihren Einfluss über die Mitwirkungsrechte bei der Gesetzgebung des Bundes im Sinne der vorgenannten Punkte ausübt.
6. Ordnungspolitische Defizite der Asyl- und Flüchtlingspolitik in Thüringen
Flüchtlinge müssen angemessen untergebracht und versorgt werden. Dies ist die landesrechtlich geregelte Aufgabe der Kommunen. Der dramatische Anstieg der Asylbewerberzahlen hat dazu geführt, dass die Grenze dessen, was die Kommunen für die Unterbringung vor Ort zu leisten vermögen, bereits deutlich überschritten ist. Auch in Thüringen hat das einerseits zu wiederholten Hilferufen der Kommunen geführt. Andererseits ist die Flüchtlingsunterbringung oft Anlass für Widerspruch in der Bevölkerung bzw. für Konflikte – etwa dann, wenn Flüchtlingsunterkünfte zu Brennpunkten von Streit unter verschiedenen Flüchtlingsgruppen werden. Es gilt vor diesem Hintergrund, die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die vielfach eingeforderte Willkommenskultur auch tatsächlich gelebt werden kann. Hierfür ist in Thüringen die Landesregierung maßgeblich verantwortlich.
Rot-rot-grüne Politik über die Köpfe der Bürger hinweg
Das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz räumt im Zusammenhang mit der Unterbringung und Zuweisung von Asylbewerbern der Landesregierung weitgehende Befugnisse ein, was nach dem Regierungswechsel Ende 2014 zu einem neuen Politikstil geführt hat. So wird über die Köpfe der Bürger und Kommunen hinweg dekretiert − etwa bei der Errichtung der neuen Unterkunft in Gera-Liebschwitz. Ohne vorherige öffentliche Debatte stellte die Thüringer Landesregierung Anfang März 2015 die Bürger vor vollendete Tatsachen. Gegenüber einer derartigen Politik der Bevormundung gilt es zum einen, die Anliegen der Bürger und nicht zuletzt die Interessen der Kommunen angemessen zu berücksichtigen. Zum anderen sind die Verteilung sowie die Wohn- und Lebenssituation der Flüchtlinge nach öffentlichen diskutierten Kriterien unter zwingender Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände zu regeln.
Darüber hinaus gilt es, die Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in einer Weise zu gewährleisten, dass den Kommunen keine Mehrbelastungen für die Aufgaben entstehen, die ihnen vom Land übertragen werden. Die bisherige Finanzierung der kommunalen Leistungen für Flüchtlinge ist etwa bei den Krankenhilfekosten unzureichend. Auch Thüringen steht daher vor einer Neuordnung seiner Flüchtlingspolitik:
Thüringer Vollzugsdefizite abstellen
Dringender Handlungsbedarf besteht auch in Thüringen beim Vollzug des Aufenthaltsrechts. Der völlig verfehlte Thüringer Winterabschiebestopp (2014/2015) ist hier nur die Spitze des Eisbergs. Auch nach dessen Ende besteht ein erhebliches Vollzugsdefizit, was aktuelle Zahlen belegen. So berichtete die OTZ am 8. Juni 2015, dass in den ersten fünf Monaten dieses Jahres lediglich 49 abgelehnte Asylbewerber abgeschoben wurden, während im gleichen Zeitraum rund 2400 Menschen aus Ländern nach Thüringen kamen, in denen es keine staatliche Verfolgung gibt (nämlich vom Westbalkan). Für diese Menschen gibt es daher kaum eine Chance, einen Flüchtlingsstatus zu erhalten.
Trotzdem im gleichen Zeitraum gerade einmal 280 Menschen ihrer Ausreisepflicht nachgekommen sind, setzt Justizminister Lauinger (GRÜNE) nach wie vor anstatt auf Gesetzesvollzug durch Abschiebung auf die freiwillige Ausreise. Angesichts der Überlastung der Kommunen mit der Unterbringung von Asylbewerbern und der finanziellen Folgen dieser verfehlten Hinnahme von Rechtsbrüchen für den Landeshaushalt ist eine solche Haltung inakzeptabel. Die AfD-Fraktion fordert daher den effizienten und zügigen Vollzug des deutschen Aufenthaltsrechts auch durch Thüringer Behörden.
Reform des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes (ThürFlüAG)
Zu der von uns angestrebten Reform des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes zählt die Beschränkung der Verordnungsermächtigungen in den §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 ThürFlüAG. Bisher werden die Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften, ferner die Verteilung der Asylbewerber auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie die den Kommunen zu gewährenden Kostenerstattungen durch das Land auf dem Wege von Rechtsverordnungen festgelegt.
In diesen Fällen fordern wir eine gesetzliche Zustimmungspflicht des Landtages beim Erlass der jeweiligen Rechtsverordnungen. Außerdem sind die kommunalen Spitzenverbände hierbei zwingend zu hören. So wird verhindert, dass die tief in die kommunalen Belange eingreifenden Maßnahmen der Flüchtlingspolitik ohne weiteres über die Köpfe der Kommunen hinweg entschieden werden können. Gerade die jüngere Flüchtlingspolitik offenbarte diesbezügliche Fehlentscheidungen der Landesregierung. Aussagen aus den Reihen der Regierungsfraktionen lassen zudem weitere kostenintensive Fehlentwicklungen, etwa bei der medizinischen und sozialen Versorgung der Asylbewerber erwarten. Daher ist es für uns unabdingbar, die kommunalen Spitzenverbände und den Landtag zu beteiligen.
Effektive Entlastung der Thüringer Kommunen
Wesentlich für uns ist außerdem, dass die Kommunen finanziell entlastet werden. Gemäß dem verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzip muss das Land, wenn es Kommunen Aufgaben zuweist, auch entsprechende Finanzmittel bereitstellen. Das heißt: Die Kosten für die Aufnahme, Unterbringung in Einzel- oder Gemeinschaftsunterkünften und für die Betreuung und medizinische Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen müssen den Landkreisen und kreisfreien Städten vollständig vom Land erstattet werden. Doch das geschieht derzeit nur in unzureichender Weise, da die Kommunen auf einem Teil der Kosten „sitzen“ bleiben. So ist die vom Land gezahlte Pauschale für Krankenhilfekosten bisher unzureichend, weil nicht kostendeckend. Diese beträgt nach Auskunft des Thüringer Landesverwaltungsamtes (März 2015) nur 223 Euro pro Person und Jahr. Wenn die tatsächlichen Kosten über diesem Betrag liegen, müssen sie bis zur Höhe von 1000 Euro von den Kommunen alleine getragen werden. Erst ab 1000 Euro erfolgt eine Abrechnung auf Nachweis. Wir fordern eine Anhebung der Krankenhilfekostenpauschale in der Weise, dass eine vollständige Deckung der Kosten erreicht wird. Zudem fordern wir eine jährlich – anstatt wie bisher alle zwei Jahre – zu aktualisierende pauschale Kostenerstattung.
Eine sinnvolle und faire Verteilung von Flüchtlingen im Freistaat
Bei der Verteilung der Flüchtlinge aus den Erstaufnahmeeinrichtungen auf die kreisfreien Städte und Landkreise ist eine transparente Regelung zu schaffen, die sich am „Königsteiner Schlüssel“ zu orientieren hat: Diejenigen Kommunen, die eine höhere Wirtschaftskraft (gemessen in kommunalen Steuereinnahmen) und mehr Einwohner haben, sollen auch proportional mehr Flüchtlinge aufnehmen. Heute geschieht die Verteilung der Flüchtlinge alleine auf der Grundlage des Anteils der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft an der Gesamtbevölkerung Thüringens. Doch starke Schultern haben auch mehr zu tragen. Eine Benachteiligung z.B. Ostthüringens auf Grund der Nicht-Berücksichtigung der Wirtschaftskraft lehnen wir ab. Außerdem sollen die den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zugewiesenen Flüchtlinge vollständig – und nicht wie bisher zu 75 Prozent – auf die Quote der kreisfreien Stadt (hier: Suhl) bzw. des Landkreises (hier: Saale-Holzland-Kreis) angerechnet werden. Dies ist nicht allein ein Gebot der Gerechtigkeit, sondern auch eine Forderung, deren Erfüllung dazu beitragen wird, vor Ort Konflikte um die Unterbringung von Flüchtlingen zu vermeiden.
Beibehaltung der bisherigen Organisation der Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern
Das sogenannte ,,Bremer Modell“ oder verwandte Modelle einer Organisation der Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern lehnen wir ab. Es besteht in der Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge, mit der diese direkt Ärzte aufsuchen können, anstatt zunächst eine Behandlung bei den Sozialbehörden beantragen zu müssen. Den Krankenkassen werden die entstandenen Kosten vom Land erstattet. Auf den ersten Blick scheint ein solches Modell die Gesundheitsversorgung zu entbürokratisieren, tatsächlich bedeutete es in einem Flächenland aber einen Mehraufwand an Verwaltung und ist hier auch schwieriger umzusetzen als in einem Stadtstaat: In Thüringen nämlich sind die Landkreise und Kommunen nicht nur für die Unterbringung, sondern auch für die medizinische und soziale Versorgung der Flüchtlinge zuständig. Daher müsste jede einzelne betroffene Kommune alle Vereinbarungen namentlich mit den Krankenkassen treffen. Außerdem gilt es ohnehin, die europäische Richtlinie über Leistungen für Asylbewerber abzuwarten, die für 2017 angekündigt ist.
Sachleistungsvorrang weitestmöglich erhalten
Um Fehlanreize durch die Auszahlung von Geldleistungen zu vermeiden, sollte die Unterbringung der Asylbewerber in einer Weise gefördert werden, die einen höheren Sachleistungsanteil ermöglicht. Der im Rahmen des Asylkompromisses in den 1990er-Jahren eingeführte Sachleistungsvorrang hatte seinen Anteil daran, dass nach seiner Einführung die Anzahl der Asylanträge stark absank.
Den von der rot-rot-grünen Thüringer Landesregierung geplanten vollständigen Umstieg auf Geldleistungen, die die bisherigen Sachleistungen bei der Leistungsgewährung für Asylbewerber ersetzen sollen, halten wir für falsch. Denn erstens muss die erwähnte neue EU-Richtlinie erst abgewartet werden und zweitens wäre gemäß einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2012 beim Umstieg auf Geldleistungen ein ,,existenzsicherndes Niveau“ zu veranschlagen. Dies bedeutet aber die Zahlung von Beträgen, die im internationalen Vergleich überaus stattlich wären, womit zusätzliche Anreize geschaffen würden, aus wirtschaftlichen Motiven und ohne Aussicht auf Zuerkennung des Asylrechts nach Deutschland zu kommen.
Die Schaffung einer Landeserstaufnahmestelle für Asylbewerber mit geringen Erfolgsaussichten
Für Asylbewerber, deren Antrag offensichtlich nur sehr geringe bis gar keine Erfolgsaussichten besitzt, ist eine eigene Landeserstaufnahmestelle einzurichten. Asylanträge dieser Asylbewerber − etwa aus den Westbalkanstaaten − sollen innerhalb von höchstens einem Monat bearbeitet werden. Die zu schaffende Stelle muss eine günstige Anbindung zur Außenstelle des BAMF haben.
Durch die schnelle Bearbeitung der Asylanträge werden den Kommunen erhebliche Kosteneinsparungen ermöglicht, da die Asylbewerber nicht auf die kommunale Ebene verteilt werden, sondern bis zur abschließenden Entscheidung über den Asylantrag und dem Vollzug der Abschiebung in der Landeserstaufnahmestelle verbleiben.
Die Stärkung der Verwaltungen
Der Landesregierung obliegt es, sich auch gegenüber dem Bund für einen Ausbau der personellen und finanziellen Ausstattung des BAMF einzusetzen, damit die wachsenden Fallzahlen bewältigt werden können. Hier muss dringend nachgebessert werden, um die Asylverfahrensdauer auf maximal drei Monate zu begrenzen, wie es der Koalitionsvertrag von Schwarz-Rot im Bund vorsieht.
Schließlich soll die Landesregierung an den zuständigen Verwaltungsgerichten des Landes Thüringen zusätzliche Richterstellen schaffen, um eine Überlastung der Gerichtsbarkeit durch die im Asylverfahren häufigen Klagen zu verhindern. Auch das zuständige Referat des Thüringischen Landesverwaltungsamtes ist personell so auszustatten, dass eine effektive und effiziente Arbeit möglich ist.
Schaffung einer zentralen, für Abschiebungen zuständigen Stelle beim Landesverwaltungsamt
Wir befürworten die Schaffung einer zentralen Stelle beim Landesverwaltungsamt, die für die Abschiebungen zuständig ist. Die Abschiebung wird gegenwärtig durch die Ausländerbehörden in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten durchgeführt, die für eine effektive Bewältigung dieser Aufgabe unzureichend aufgestellt sind. Eine zentrale Landesabschiebestelle würde die Abschiebpraxis vereinheitlichen und für schnellere Abschiebungen sorgen.
7. Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag fordert:
• Abschiebungsdefizite in Thüringen zu beheben und von pauschalen Winterabschiebestopps abzusehen;
• die personellen Voraussetzungen in der Verwaltung wie auch den Verwaltungsgerichten für einen zügigen rechtsstaatlichen Vollzug von Abschiebungen zu schaffen;
• die Schaffung einer zentralen, für Abschiebungen zuständigen Stelle beim Landesverwaltungsamt;
• die Schaffung einer Landeserstaufnahmestelle für Asylbewerber mit geringen Erfolgsaussichten;
• ausreichende Mitwirkungsrechte des Landtags und der kommunalen Spitzenverbände beim Erlass von Rechtsverordnungen über die Verteilung, Aufnahme, Unterbringung und Betreuung der von Thüringen aufzunehmenden Ausländer zu gewährleisten;
• eine faire Verteilung der Flüchtlinge auf die Thüringer Kommunen durch einen angemessenen Verteilungsschlüssel;
• die Beseitigung von Fehlanreizen im Leistungsrecht für Ausländer;
• die Kostenübernahme für die vom Land an die Thüringer Kommunen übertragenen Aufgaben der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern.
8. Für eine zeitgemäße Einwanderungspolitik
Ein Punktesystem nach kanadischem Vorbild
Angesichts der beschriebenen Lage in der deutschen Flüchtlings- und Asylpolitik, des zu erwartenden weiteren Anwachsens der weltweiten Migrationsbewegungen und der demographischen Entwicklung in Deutschland ist eine kriteriengeleitete Einwanderungspolitik unabdingbar. Wir bevorzugen daher für ein neues Zuwanderungsmodell eine Orientierung am kanadischen oder australischen Punktesystem. Kennzeichnend für die entsprechende Politik dieser Länder ist die Ausrichtung an ihrem eigenen nationalen und wirtschaftlichen Bedarf. Dabei steht das Interesse an der Einwanderung in qualifizierte, versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse oder in die Selbständigkeit im Vordergrund.
Die Steuerung der Zuwanderung erfolgt durch ein Punktesystem, das ausländischen Interessenten signalisiert, ob ein Einwanderungsgesuch aussichtsreich ist. Dazu erhalten Bewerber durch Erfüllung bestimmter Kriterien Punkte zugewiesen. Die Kriterien berücksichtigen insbesondere die Integrationsfähigkeit- und Willigkeit, z. B. durch Vergabe von Punkten für die Beherrschung der Landessprache, das Alter, die Gesundheit, die charakterliche Eignung (also z. B. den Ausschluss von Vorstrafen und einer Mitgliedschaft in extremistischen Organisationen), die Anerkennung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und europäischer Werte (z.B. Trennung von Staat und Religion, Gleichbehandlung von Mann und Frau), die Ausbildung und den Beruf sowie die Berufserfahrung, die Qualifikation des Partners, das Vorliegen eines Stellenangebotes oder auch eine Nominierung durch Unternehmen. Die Einwanderungschance ist dann vom Erreichen bestimmter Punktezahlen abhängig.
Die erforderliche Flexibilität des Systems erfolgt ebenfalls über das Punktesystem, bei dem die individuellen Voraussetzungen des Bewerbers am Ende zu einer Gesamtbewertung führen, nach der ein Aufenthaltstitel befürwortet oder ablehnt wird. So kann beispielsweise ein hohes Maß an Berufserfahrung bei älteren Bewerbern deren höheres Alter oder einen im Vergleich mit jungen Bewerbern schlechteren Gesundheitszustand kompensieren, vor allem bei besonders nachgefragten Berufen.
Das Punktesystem vereinheitlicht die Zugangsmöglichkeiten für ausländische Bewerber zum Arbeitsmarkt, sorgt damit für größere Transparenz und sollte durch Verwaltungsfachleute erfolgen, die speziell in Einwanderungsfragen geschult sind und auch über entsprechende interkulturelle Kompetenzen verfügen. Ein entsprechendes Punktesystem ließe sich auch besser bewerben als die bisherige vergleichsweise intransparente Verwaltungspraxis. Hierdurch würden zudem die Hauptkritikpunkte an der bisherigen Praxis behoben.
Ein derartiges Einwanderungssystem – angepasst an unsere Verhältnisse und Bedingungen − ist daher auch für Deutschland zu befürworten. Es zielte letztlich auf Einbürgerung, die selbstredend neben den qualifizierenden Merkmalen eine Anerkennung der Verfassungsordnung Deutschlands voraussetzt und die mit dem Erwerb der deutschen den Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft zur Folge haben soll.
Der deutsche Einwanderungsbedarf muss im Punktesystem Berücksichtigung finden und sollte turnusmäßig geprüft und aktualisiert werden (z.B. einmal im Jahr). Dabei müssen die Arbeitsmarktsituation und Bedarfseinschätzungen der Wirtschaft ermittelt werden (etwa über eine Anhörung der Verbände und der Bundesagentur für Arbeit). Die Festlegung könnte per Rechtsverordnung oder per Verwaltungsanweisung erfolgen, die insofern den rechtlichen Rahmen des Punktesystems absteckte.
Den Rechtsstaat stärken: Für die Trennung von Asyl- und Zuwanderungspolitik
Zweifellos kann Deutschland von einer derartigen Einwanderungspolitik profitieren. Zugleich würden mit ihr die rechtlichen Verhältnisse klarer und der massenhafte Fehlgebrauch und Missbrauch des deutschen Asylverfahrensrechts ließe sich zugunsten von Rechtssicherheit beseitigen. Bei gleichzeitig rechtsstaatlich konsequentem Vollzug des geltenden Asylverfahrensrechts würde infolge einer geregelten Einwanderungspolitik auch das Asylrecht gestärkt, denn die Asylverfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge würden reduziert und in der Folge beschleunigt. Dadurch wiederum würden auch die Fehlanreize beseitigt, die heute dafür mitverantwortlich sind, dass sich viele Tausend Menschen im Jahr auf den Weg nach Deutschland machen, weil sie hoffen, durch nachlässigen Rechtsvollzug einen dauerhaften Aufenthalt zu erreichen.
9. Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag fordert:
• Das gegenwärtig intransparente Einwanderungsrecht ist durch klare und transparente Regeln zu ersetzen, die nicht mit Elementen der Asylpolitik vermischt werden dürfen. Gleiches betrifft umgekehrt das Asylrecht, das ein Recht für politisch Verfolgte ist und bleiben muss.
• Es ist ein zeitgemäßes Einwanderungsrecht zu schaffen, das sich an dem Bedarf Deutschlands ausrichtet und sich z. B. am Vorbild Kanadas oder Australiens orientiert.
• Das bedeutet die Einführung eines Punktesystems, das den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedarf Deutschlands, insbesondere den spezifischen Bedarf seiner Wirtschaft, zugrunde legt, besonderen Wert auf die Integrationsfähigkeit und willigkeit des Einwanderers wert legt und ausländischen Interessenten letzten Endes transparent signalisiert, ob ein Einwanderungsgesuch aussichtsreich ist. Ein solches System dürfte nicht zuletzt geeignet sein, zur Bewältigung des Fachkräftemangels auch in Thüringen beizutragen.
[Beschlossen Erfurt, 16.06.2015]
Quelle: AfD-Fraktion